Schneeschaufeln, Stiegenhaus Reinigung und die Betriebskostenabrechnungen - das sind typische Berührungspunkte mit der Hausverwaltung. Was vielen nicht bewusst ist: Die Hausverwaltung übernimmt darüber hinaus viele wichtige Funktionen für Eigentümer:innen und Mieter:innen. Diese konkreten Aufgaben sind sogar gesetzlich geregelt.
Die Beauftragung einer Hausverwaltung obliegt den Eigentümer:innen und erfolgt durch die Erteilung einer Vollmacht. Mieter:innen haben auf die Auswahl der Hausverwaltung keinen Einfluss, erklären sich aber durch Abschluss des Mietvertrages mit der Hausverwaltung einverstanden.
Die Aufgaben von Hausverwaltungen sind in Österreich gesetzlich im Wohnungseigentumsgesetz, im Mietrechtsgesetz und im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt. Dazu zählen unter anderem die
Die Abrechnung muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Kalenderjahr) erstellt und jedem/jeder Wohnungseigentümer:in schriftlich übermittelt werden. Im Zuge der kontinuierlichen Abrechnung müssen Hausverwaltungen natürlich auch für die rechtzeitige Bezahlung der laufenden Kosten sorgen. Gleichzeitig ist die Hausverwaltung dafür zuständig, säumige Zahlungen von Wohnungseigentümer:innen zu mahnen und im Interesse der Wohnungseigentümer:innengemeinschaft einzufordern.
Wohnungseigentümer:innen haben das Recht, jederzeit Auskunft über den Inhalt des Verwaltungsvertrags zu verlangen. Dabei spielen insbesondere die Honorarvereinbarung und der Leistungsumfang eine Rolle.
Eine wesentliche Aufgabe von Hausverwaltungen ist es die Gebäudesubstanz in Stand zu halten. Dazu müssen Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen rechtzeitig durchgeführt werden. Für solche Erhaltungsarbeiten und vor allem für große Verbesserungsarbeiten muss die Hausverwaltung immer zumindest drei verschiedene Angebote von unterschiedlichen Unternehmen einholen.
Alle zwei Jahre muss die Hausverwaltung eine Eigentümer:innenversammlung organisieren um die Eigentümer:innen über den Zustand des Hauses, künftige Investitionen oder Veränderungen der Kosten zu informieren. Sind außerordentliche Instandhaltungsmaßnahmen notwendig, muss die Hausverwaltung die Eigentümer:innen sofort informieren und die geplanten Maßnahmen zur Abstimmung bringen.
Je nachdem, ob die Wohnung von den Eigentümer:innen selbst bewohnt ist oder die Wohnung vermietet wird, unterscheiden sich die Aufgaben der Hausverwaltung geringfügig. Weiterhin ist die Hausverwaltung für die Abrechnung der Betriebskosten und die anderen weiter oben bereits ausgeführten Aufgaben zuständig. Allerdings dürfen hierbei neben den Betriebskosten die Kosten für eventuell anfallende Instandhaltungsmaßnahmen wie Sanierungsarbeiten nicht auf die Mieter:innen abgewälzt werden. Die Hausverwaltung muss dafür sorgen, dass diese Kosten aus den Mieteinnahmen gedeckt werden.
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