Das Risiko eines Leerstandes kann von der Emittentin im Zweifel durch die gebildete Liquiditätsrücklage kompensiert werden. Sollte es einmal zu einem Leerstand kommen, dann werden die anfallenden Fixkosten durch diese Liquiditätsrücklage gedeckt.
Für Investor:innen bedeutet das, dass in dieser Zeit keine Ausschüttungen erfolgen. Auch wenn eine Liquiditätsrücklage einmal nicht ausreichen sollte, sind Investor:innen zu keinem Zeitpunkt zu Nachschüssen verpflichtet. In einem solchen Fall müsste die Emittentin einen Überbrückungskredit aufnehmen.
Investor:innen könnten auch selbst Mieter:innen vorschlagen, um den Leerstand rasch zu beenden.