Sind Reparaturen an der Immobilie notwendig, werden diese grundsätzlich aus den gebildeten Rücklagen bezahlt.
Kosten einer Instandhaltung oder von Investitionen, die das gesamte Gebäude betreffen, werden prinzipiell durch die Instandhaltungsrücklage der Eigentümergemeinschaft bezahlt.
Reicht die Instandhaltungsrücklage nicht aus, so kann eine Sonderumlage durch die Eigentümergemeinschaft beschlossen werden. Dies verringert grundsätzlich den Ausschüttungsbetrag an die Investor:innen, sofern die Liquiditätsrücklage der Emittentin für die Zahlung der Sonderumlage nicht ausreicht. Sofern keine andere Möglichkeit besteht, müsste von der Emittentin ein Kredit für die Finanzierung der Instandhaltungskosten aufgenommen werden.
Investor:innen sind zu keiner Zeit zu Nachschüssen verpflichtet.