Über Brickwise können verschiedene Finanzprodukte (Wertpapiere) erworben werden, bei denen es je nach Ausgestaltung zu einer unterschiedlichen Besteuerung kommen kann. Aus Sicht des Ertragsteuerrechts ist zwischen Fremdkapital-Produkten und Eigenkapital-Produkten zu unterscheiden.
Fremdkapital-Produkte
Bei den Fremdkapital-Produkten (diese sind am Marktplatz mit einem “KESt” Tag gekennzeichnet), sind die Erträge wie folgt zu besteuern:
Laufende Ausschüttungen
Bei den laufenden Ausschüttungen durch die Emittentinnen handelt es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen (Überlassung von Kapital), die der Kapitalertragssteuer unterliegen.
Die hierbei anfallenden Kapitalertragsteuern werden von den Emittentinnen einbehalten und an das für sie zuständige Finanzamt abgeführt (an der Quelle / Quellensteuer).
Für Investor:innen mit Wohnsitz in Deutschland oder Österreich gilt:
Liegt der eigene Steuersitz im selben Land wie der Steuersitz der jeweiligen Emittentin, müssen die laufenden Ausschüttungen nicht mehr in der eigenen Jahressteuererklärung angeführt werden, da diese bereits Endbesteuerungswirkung entfalten.
Befindet sich der persönliche Steuersitz nicht im selben Land wie jener der Emittentin, sind die Ausschüttungen (Kapitalerträge) in die eigene Einkommensteuererklärung aufzunehmen, selbst wenn im Ausland bereits eine (Quellen)Steuer einbehalten wurde. In diesen Fällen kann jedoch in der Regel die ausländische Quellensteuer in Höhe des im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) festgelegten Prozentsatz auf die im Wohnsitzland zu entrichtende Steuer angerechnet werden.
Veräußerung der Wertpapiere
Werden die Wertpapiere zu einem Preis über dem Anschaffungspreis veräußert, bewirkt der Veräußerungsvorgang Einkünfte aus realisierter Wertsteigerung, die der Kapitalertragsteuer unterliegen. Als Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer ist die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Veräußerungserlös heranzuziehen.
Da der Handel direkt zwischen den Investor:innen stattfindet und keine depotführende Stelle involviert ist, erfolgt kein automatischer Abzug der Kapitalertragssteuer, weshalb keine Endbesteuerungswirkung eintritt. Dies bedeutet, dass Gewinne oder Verluste von Investor:innen in der eigenen Jahressteuererklärung erfasst und entsprechend versteuert werden müssen.
Eigenkapital-Produkte
Bei den über Brickwise handelbaren Eigenkapital-Produkten österreichischer Emittentinnen liegt aus ertragsteuerrechtlicher Sicht hinsichtlich der einzelnen Immobilie eine (wirtschaftliche) Miteigentumsgemeinschaft (MEG) der Investor:innen vor.
Laufende Auszahlungen
Bei den Einkünften handelt es sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die der Einkommenssteuer in Österreich unterliegen. Diese weichen von den laufenden Auszahlungsbeträgen ab und können dem jährlichen Steuerreport entnommen werden.
Für die Miteigentümergemeinschaft besteht die Pflicht zur Abgabe einer gemeinsamen Einkommensteuererklärung, die von der jeweiligen Emittentin beim zuständigen Finanzamt abgegeben wird. Für die Einreichung der Jahreserklärung der MEG wird zwingend eine österreichische Steuernummer der jeweiligen Investor:innen benötigt.
Investor:innen, deren Steuersitz in Österreich liegt, werden die Einkünfte lt. Steuerreport nach Veranlagung der Steuererklärung der MEG bescheidmäßig durch das Finanzamt als Ergebnistangente zugewiesen. Diese Einkünfte sind jedoch trotzdem von den Investor:innen in die persönliche Steuererklärung zu übernehmen und werden damit im Gesamtbetrag der Einkünfte der Investor:innen berücksichtigt.
Diese Einkünfte sind auch für ausländische Investor:innen in Österreich steuerpflichtig. Je nach DBA sind die Einkünfte im ausländischen Ansässigkeitsstatt der Investor:innen von der Einkommenssteuer befreit oder die österreichische Steuer ist im Ansässigkeitsstatt anrechenbar. Im Falle einer Steuerbefreiung behält sich der Ansässigkeitsstatt aber das Recht, für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes auf die inländischen Einkünfte, die ausländischen Einkünfte in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Progression einzubeziehen. Im Falle einer Anrechnung besteuert der Ansässigkeitsstaat das gesamte Einkommen und Vermögen, rechnet jedoch die in Österreich erhobenen Steuern auf die inländische Steuerschuld an, sodass es zu keiner Doppelbesteuerung kommt.
Investor:innen, deren Steuersitz nicht in Österreich liegt, und die in ein solches Eigenkapital-Produkt österreichischer Emittentinnen investieren möchten, können dies durch vorherige Bekanntgabe einer Steuernummer in Österreich tun. Sollte keine österreichische Steuernummer vorhanden sein, so kann diese beim österreichischen Finanzamt persönlich oder durch einen Steuerberater beantragt werden. Gerne stellt Brickwise auch einen Kontakt zu einem Steuerberater her. In diesem Fall entstehen für die Beantragung der Steuernummer keine Kosten für die Investor:innen.
Veräußerung der Wertpapiere
Bei den Einkünften aus einem Verkauf von Eigenkapital-Produkten über Brickwise handelt es sich aus ertragsteuerrechtlicher Sicht um Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen. Folglich unterliegen Gewinne aus der Veräußerung dieser Eigenkapital-Produkte in Österreich der Immobilienertragsteuer (ImmoESt). Investor:innen müssen diese bis zum 15. des zweitfolgenden Monats in Form einer „besonderen Vorauszahlung“ an das österreichische Finanzamt entrichten. Diese entfaltet allerdings keine Endbesteuerungswirkung, weshalb die Einkünfte in die persönliche Einkommensteuererklärung aufzunehmen sind. Für die Einzahlung und Zuordnung der besonderen Vorauszahlung wird ebenfalls die persönliche Steuernummer beim Finanzamt in Österreich benötigt. Als Bemessungsgrundlage für die ImmoESt ist der Veräußerungserlös abzgl. dem Kaufpreis und zzgl. der steuerlich geltend gemachten AfA (Abschreibung für Abnutzung) heranzuziehen.
Hinweis: Wir bitten um Verständnis, dass die vorstehenden Informationen keine steuerliche Beratung darstellen und keinesfalls die individuelle Beratung durch eine:n Steuerberater:in ersetzen. Im Einzelfall kann die Besteuerung womöglich abweichen. Genauere Informationen über die individuellen steuerlichen Pflichten in Bezug auf die Erträge aus den Wertpapieren können bei einem/einem Steuerberater:in eingeholt werden.